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Raiba Enns
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Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen "ACClub" "ACClub = Anwender-Computer-Club".
- Er hat seinen Sitz in Enns und erstreckt seine Tätigkeit auf die Gebiete
der Bundesländer Oberösterreich und Niederösterreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet und frei jeder
politischen und ethnischen Orientierung ist, bezweckt
a) Förderung der Nutzung von elektronische Medien.
b) Präsentation von Kunst, Kultur und Heimat via digitalen Medien.
c) Förderung von Open - Source Projekten.
d) Den Erfahrungsaustausch zwischen Anwendern verschiedener Computer-Systeme.
e) Eine Einstiegs-Hilfe für Computer - Interessierte zu sein.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2. und 3. angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen
a) Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, gemeinsame Projekte, Programme
und Internet-Seiten erstellen.
b) Mitwirkung bei öffentlichen Veranstaltungen mit Reportagen via Internet
und sonstigen digitalen Medien.
c) Die gemeinsame Erstellung und Anwendung von Computer-Programmen.
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Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
b) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
c) Werbeeinnahmen.
d) Einnahmen aus digitalen Bildmaterialien und Reportagen.
e) Einnahmen durch Bereitstellung von Internet Services (Webspace).
f) Erträgnisse aus Veranstaltungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein
ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die sich für
digitale Medien und oder für Computer und deren Anwendung interessieren,
sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert
werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher
und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des
Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch
freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich bzw. per E-Mail mitgeteilt
werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten
Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe
bzw. Mailsendedatum maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger
als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den
Ehrenmitgliedern zu.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck
des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und
die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und
der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
3. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14)
und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle
2 Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des
Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen statt.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer
oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat
unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den
Vorstand.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und
Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und
seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem
Kassier und seinem Stellvertreter.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle
ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
- Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt
(Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands
bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle
des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers
wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch
die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
- Vorbereitung der Generalversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen
des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des
Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte
Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen
zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich
von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers
oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die
Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel.
- Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§
577 ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch
den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von
14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung
durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum
Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen
keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
- Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden
ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist,
einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser
Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.m
Letzte Änderung Samstag, Jänner 17 2004 @ 10:16 CET; 3,413 Abrufe 
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